Satzung
Satzung des Boxclub Radeburg e.V.
Alle Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter. Soweit im Zusammenhang mit Funktionen und Ämtern nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen.
I. Grundlagen des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, [Vereinsfarben, Vereinswappen]
(1) Der Verein führt den Namen Boxclub Radeburg e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Radeburg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Dresden unter der Registernummer VR 5719 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein führt folgendes Wappenzeichen:
§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Insbesondere des Kinder- und Jugendsports.
(3) Die Ziele und der Vereinszweck werden insbesondere verwirklicht durch:
a. Förderung aktiver sportlicher Übung und Leistung
b. die Durchführung und Teilnahme von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit
(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.
(2) Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
(3) Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.
II. Vereinsmitgliedschaft und Beitragswesen
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1. Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
(3) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell, finanziell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 4.2. Rechtliche Stellung Minderjähriger
(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.
§ 4.3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Vorstand bedarf keiner Begründung.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Monats, in dem die Entscheidung des Vereins über die Aufnahme dem Mitglied persönlich oder in Textform mitgeteilt worden ist.
(6) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 4.4. Mitgliederpflichten
(1) Änderung der Mitgliederinformationen sind eine Bringschuld. Ein Versäumnis des Mitgliedes darf nicht zu Lasten des Vereins geschehen.
§ 4.5. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
a. Austritt
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Tod.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
§ 4.5.1. Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende.
§ 4.5.2. Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt und Vereinsziele missachtet
b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
c. mit der Zahlung seiner Mitgliedschaftsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist
d. ein unsportliches Verhalten oder einen Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt
e. sich vereinsschädigend oder unehrenhaft innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält,
f. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt bzw. diese missachtet
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
(5) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels Einschreiben bekannt zu geben.
(6) Mit dem Beschluss ruhen die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung.
§ 5 Beitragspflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten.
(2) Die Beitragshöhe wird im Wege eines einfachen Beschlusses durch den Vorstand festgelegt.
(3) Die Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung festgelegt.
(4) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a. jährlicher Mitgliedsbeitrag
b. halbjährlicher Mitgliedsbeitrag
c. Monatlicher Mitgliedsbeitrag
d. Umlagen
(5) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(7) Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
§ 5.1. Umlagen
(1) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Der Beschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das einfache, des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags nicht übersteigen.
§ 5.2. Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Monatsbeitrag ist bis zum Monatsende fällig. Der Jahresbeitrag ist zum 01.01. des Jahres fällig. Der Halbjahresbeitrag ist jeweils zum 01.01. und 01.06. fällig. Die Beträge müssen bis dahin auf das Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen oder den Beitrag eigenständig auf das Vereinskonto zu überweisen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.
(3) Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(4) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
(6) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Maßnahmen im Zahlungsverzug.
III. Die Organe des Vereins
§ 6 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand gem. § 26 BGB
(2) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung.
(3) Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(4) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt haben.
(5) Organmitglieder müssen volljährig sein.
§ 7 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
(2) Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Übungsleiter und Trainer des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 8 Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht mindestens aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. Sportlicher Leiter
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) In ein Amt des Vorstands können nur volljährige Personen gewählt werden.
(7) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(8) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
(9) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zehnmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
(10) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(11) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.
(2) Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.
§ 9.1 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vier Wochen vorab per Textform bekannt gegeben. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist zu verweisen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Beschlussvorlagen eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern per Aushang im Vereinsgebäude bekannt gegeben.
(3) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis ein Tag vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die nachweislich innerhalb der oben erwähnten Frist nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass diese in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss die Anträge sofort per Aushang im Vereinsgebäude bekannt geben. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung im Wege des Minderheitenverlangens von mindestens 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
(3) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 9.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Ihr sind insbesondere der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung schriftlich vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
b. Aufgaben des Vereins
c. Mitgliedsbeiträge
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins.
§11 Besonderer Vertreter
(1) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(2) Diese besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
IV. Vereinsleben
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
(3) Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seiner Abteilungen sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 14 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
(2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderung der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
(4) Änderungen des Vereinszwecks benötigen die Zustimmung aller Vereinsmitglieder
(5) Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wird nicht berücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.
§ 15 Protokolle
(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
§ 16 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§17 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder oder Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen.
V. Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen fällt das Vermögen an die JuCo Soziale Arbeit gemeinnützige GmbH, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. April 2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.